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Die Strafprozessordnung ist dieses Jahr erneut geändert worden. Unter anderem besteht jetzt die Verpflichtung eines Zeugen bereits der Ladung der Polizei zu folgen. Bislang gab es diese Verpflichtung nur dann, wenn die Ladung von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht ausgesprochen wurde. Die Ladung kann auch mündlich erfolgen. Ladungsfristen sind nicht einzuhalten. Selbstverständlich bleibt es bei den bestehenden Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechten eines Zeugen und dem Recht einen Anwalt als Zeugenbeistand mitzunehmen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden,dass ein Tatrichter in Fällen, in denen eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug trotz fehlendem zeitlichen Zusammenhang mit vorangegangenem Cannabiskonsum aus Rechtsgründen nicht gehindert ist, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen bereits aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut, derzeit 1,0 ng/ml, auf ein fahrlässiges Verhalten des Betroffenen zu schließen u.a. mit der Folge der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots.(vgl. BGH 4 StR 422/15, 14.02.2017)
Die Zulässigkeit einer Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Türkei setzt angesichts der politischen und justiziellen Entwicklungen in der Türkei nach der Verhängung des Ausnahmezustandes mindestens voraus, dass die türkische Regierung eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung zu den den Verfolgten konkret erwartenden Haftbedingungen zur Überprüfung durch deutsche Behördenvertreter abgibt. (Kammergericht,Beschluss 17.01.17;(4) 151 AuslA 11/16 (10/17))
Wer mit einem Segway mit mehr als 1,1 Promille im Straßenverkehr unterwegs ist, macht sich strafbar wegen Trunkenheit im Verkehr. Ein Segway wird als elektromotorengetriebenes „Ein-Personen-Transportmittel“ von den gesetzlichen Begriffsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes erfasst. Es handelt es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne der strafrechtlichen Norm. Wie beim Führen eines Autos steht die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers ab einem Promillewert von über 1,1 unwiderleglich fest. (OLG Hamburg 19.12.16 1 Rev 76/16)
Nach Anhörung von zwei Sachverständigen in einem Revisionsverfahren setzte der Bundesgerichtshof nunmehr den Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln auf eine Wirkstoffmenge von 70 Gramm Morphinhydrochlorid fest. Diese Festsetzung entspricht den wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential des in getrockneten Schlafmohnkapseln enthaltenen Morphins im Vergleich zu intravenös injizierten Morphinzubereitungen, für die nach wie vor ein Grenzwert der nicht geringen Menge von 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid gilt.
(BGH Urteil 08.11.16-1 StR 492/15)