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Wer mit einem Segway mit mehr als 1,1 Promille im Straßenverkehr unterwegs ist, macht sich strafbar wegen Trunkenheit im Verkehr. Ein Segway wird als elektromotorengetriebenes „Ein-Personen-Transportmittel“ von den gesetzlichen Begriffsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes erfasst. Es handelt es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne der strafrechtlichen Norm. Wie beim Führen eines Autos steht die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers ab einem Promillewert von über 1,1 unwiderleglich fest. (OLG Hamburg 19.12.16 1 Rev 76/16)
Nach Anhörung von zwei Sachverständigen in einem Revisionsverfahren setzte der Bundesgerichtshof nunmehr den Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln auf eine Wirkstoffmenge von 70 Gramm Morphinhydrochlorid fest. Diese Festsetzung entspricht den wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential des in getrockneten Schlafmohnkapseln enthaltenen Morphins im Vergleich zu intravenös injizierten Morphinzubereitungen, für die nach wie vor ein Grenzwert der nicht geringen Menge von 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid gilt.
(BGH Urteil 08.11.16-1 StR 492/15)
Ein bislang nicht vorbestrafter unbegleiteter minderjähriger Flüchtling wurde vom Amtsgericht Hannover wegen sexueller Nötigung an seiner Erzieherin zu zwei Wochen Dauerarrest verurteilt. Er fasste ihr unter anderem an die Brüste. In der Urteilsbegründung des Gerichts hieß es unter anderem, wenn der Angeklagte in Deutschland leben wolle, müsse er sich an die geltenden Gesetze halten, wozu selbstverständlich auch das Selbstbestimmungsrecht der Frau gehöre.(AG Hannover 08.09.16-328 Ds 96/16)
Im zu Grunde liegenden Fall hatte eine Justizvollzugsanstalt einem wegen versuchten Mordes Verurteilten Vollzugslockerungen mit der Begründung verweigert, er habe die von ihm begangene Straftat und die darin zum Ausdruck gebrachte Gewalttätigkeit noch nicht ausreichend aufgearbeitet. Die rechtmäßige Ablehnung von Lockerungen bedarf aber der positiven Feststellung, dass beim Verurteilten bei der Gewährung von Vollzugslockerungen Flucht-und/oder Missbrauchsgefahr bestehe. Die alleinige Bezugnahme auf die mangelnde Aufarbeitung der der Straftat des Betroffenen zu Grunde liegenden Gewalttätigkeit ist dazu nicht ausreichend. (OLG Hamm,1Vollz(Ws)150/16)
Auch bei einem vorbestraften Angeklagten rechtfertigt der Besitz von 0,3 g Amphetamingemisch nicht die Verhängung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung, die zunächst von einem Amtsgericht verhängt und dann in der Berufungsinstanz bestätigt wurde. Erst das mit der Revision befasste Oberlandesgericht hat das Urteil aufgehoben. In der Begründung heisst es, eine solche Strafe sei nicht mehr schuldangemessen. Sie verletze das verfassungsrechtlich verankerte Übermaßverbot. Ausgangspunkt und Grundlage der Strafzumessung sei die in der Tat zum Ausdruck gekommene Schuld. Maßgebend für die Bemessung einer schuldangemessenen Strafe seien in erster Linie die Schwere der Tat und ihre Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung sowie der Grad der persönlichen Schuld des Täters. Die vorliegende Tat sei der Bagatellkriminalität zuzuordnen und dort im untersten Bereich anzusiedeln. (OLG Stuttgart, Beschluss 27.01.16-1Ss 776/15)