Bundesgerichtshof wertet Einbruch in Gartenlaube wie Einbruch in Wohnung mit der Folge, dass Tat ein Verbrechen ist

Eine eingerichtete, der Unterkunft von Menschen dienende Gartenlaube kann eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs.1 Nr.3 StGB sein und damit ein Verbrechen, das mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wird. Dass die Laube zur Tatzeit nicht als Schlafgelegenheit genutzt wurde, steht dem nicht entgegen. Maßgebend für den Wohnungsbegriff ist der Zweck, nicht der Gebrauch. Entscheidend ist, dass ein erhöhter Gewahrsamsschutz sowie eine räumliche Privat-und Intimssphäre vermittelt werden. (BGH 5 StR 483/25)