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Kammergericht verurteilt drei Berliner zu mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen geplanter Ausreise nach Syrien als IS-Unterstützer

Der Staatsschutzsenat des Kammergericht hat drei Angeklagte u.a. wegen gemeinschaftlicher Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren und 10 Monaten verurteilt. Obwohl die Angeklagten letztlich nicht nach Syrien eingereist sind, hat das Gericht erhebliche Freiheitsstrafen ausgesprochen, was u.a. mit generalpräventiven Erwägungen begründet wurde.

Rechtskraft des Urteils gegen gerade 18-jährigen zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes

Das Landgericht Berlin hat den zur Tatzeit 18 Jahre und drei Wochen alten tschetschenischen Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge an einer Kunsthistorikerin im Tiergarten zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Das war nur möglich, weil das Gericht nicht Jugendstrafrecht, sondern Erwachsenenstrafrecht angewendet hat mit der Begründung, im Angeklagten seien keine Entwicklungskräfte in größerem Umfang mehr wirksam und er somit einer erzieherischen Einflussnahme nicht mehr zugänglich. Auch die im Fall der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht dann noch bei bis zu 21-jährigen heranwachsenden Tätern bestehende Möglichkeit der Strafmilderung auf 10 bis 15 Jahre hat das Gericht nicht vorgenommen, weil bisherige vielfältige erzieherische Hilfen gescheitert seien und eine Wiedereingliederung nicht zu erwarten sei. Die gegen das Urteil eingelegte Revision hat der zuständige Strafsenat des Bundesgerichtshofes jetzt als offensichtlich unbegründet verworfen. (BGH Beschluss vom 24.01.19 5 StR 663/18)

Wann ist der Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllt?

Eine Berührung in sexuell bestimmter Weise ist nach der Rechtsprechung des BGH zu bejahen, wenn sie einen Sexualbezug bereits objektiv, also gemessen am äußeren Erscheinungsbild, erkennen lässt. Darüber hinaus können auch ambivalente Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Dabei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls kennt. Es ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war. In jedem Fall muss die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers tangiert sein und es reicht nicht jede subjektiv empfundene Beeinträchtigung aus.(vgl. BGH 4 StR 570/17, 13.03.18))

Täter-Opfer-Ausgleich

Der BGH hat klargestellt, dass der gesetzlich geregelte Täter-Opfer-Ausgleich im Strafrecht mit der Folge einer erheblichen Strafmilderung nicht in Betracht kommt, wenn das Opfer z.B. nach einem Verkehrsunfall verstirbt und der Täter eine Ausgleichszahlung an die Angehörigen leistet. Das Gesetz verlange vielmehr einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, wobei das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren müsse. (BGH Beschluss vom 06.06.18, 4 StR 144/18)

Mitverschulden als Strafmilderungsgrund und Entziehung der Fahrerlaubnis

Im Verkehrsstrafrecht ist das nicht bloß unerhebliche Mitverschulden einer oder mehrerer dritter Personen zwingend strafmildernd zu berücksichtigen, da dies das Gewicht der dem Täter zuzurechnenden Tatfolgen verringert. Ebenso darf das Gericht die Fahrerlaubnis nur dann entziehen, wenn charakterliche Mängel zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führen. Das ist in der Regel der Fall, wenn sich im Täterverhalten Persönlichkeitsmängel zeigen, die sich durch besondere Rücksichtslosigkeit und Verantwortungslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern äußern. Stützt ein Gericht die Fahrerlaubnisentziehung auf eine Straftat, die nicht im Katalog des § 69 Absatz 2 StGB enthalten ist, muss es eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen.(vgl.BGH 4 StR 583/17, Beschluss 11.04.18)