Die Strafprozessordnung sieht eine Verteidigung als notwendig an, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, d.h.wenn ihm eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht. Auch wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder gar vor dem Oberlandesgericht stattfindet, ist ein Verteidiger beizuordnen. Dasselbe gilt seit einigen Jahren, wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird.