Das Handeln mit Betäubungsmitteln in den Verkaufs-und Lagerräumen eines von einem Dritten betriebenen Ladengeschäfts kann eine betriebsbezogene Straftat sein, die zu verhindern der Ladeninhaber nach den Grundsätzen der Geschäftsherrenhaftung verpflichtet ist. Das kann dann der Fall sein, wenn der Geschäftsbetrieb um den illegalen Handel erweitert wird. Ein Anzeichen dafür kann die Einbindung der Stammkundschaft des Ladens in den Betäubungsmittelhandel sein. Dann kommt eine Bestrafung wegen Beihilfe durch Unterlassen in Betracht. (BGH 5 StR 629/17, Beschluss vom 06.02.18)