Keine strafbare Trunkenheitsfahrt bei Inlineskaten unter Alkoholeinfluss

Gegen einen Beschuldigten wurde zunächst wegen Trunkenheit im Verkehr ermittelt. An einer Strafbarkeit fehlt es nach Auffassung des Landgerichts Landshut aber, da Inlineskates keine Fahrzeuge im Sinne der strafrechtlichen Vorschrift sind. Laut Gesetz stehen Fahrzeuge unter dem Fahrbahnbenutzungszwang. Inlineskatern ist aber die Nutzung der Fahrbahn verboten. Auch sind Inlineskates wegen ihrer geringen Größe, ihrem geringen Eigengewicht und dem Fehlen einer Bremse nicht als Fahrzeug einzuordnen.
(Landsgericht Landshut, Beschluss vom 09.02.2016 -6 Qs 281/15)

Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeitenverfahren schützt nicht vor Fahrtenbuch

Die Fahrtenbuchauflage für ein Kraftfahrzeug für die Dauer von 12 Monaten ist rechtmäßig, wenn mit dem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 23 km/h überschritten wurde und der Halter des Fahrzeugs bei der Fahrerermittlung nicht ausreichend mitgewirkt hat. Im zu Grunde liegenden Fall ist gegen den Fahrzeughalter zunächst ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden. Im Ergebnis wurde dieses Verfahren eingestellt, weil der Halter des Fahrzeugs nach Überprüfung durch die Behörde nicht mit der Person auf dem Lichtbild identisch war und nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber nahen Angehörigen, keine Angaben zum Fahrer des Fahrzeugs gemacht hat. Daraufhin wurde der Halter zur Führung eines Fahrtenbuchs von 12 Monaten verpflichtet und dessen sofortige Vollziehung wurde angeordnet.
Nach Auffassung des zuständigen Verwaltungsgericht führt die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht zur Unzulässigkeit der Fahrtenbuchauflage.
Die Fahrtenbuchauflage diene der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stelle eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Soweit der Halter andere sein Fahrzeug benutzen lasse und nicht bei deren Identifizierung mitwirke, müsse er sich gefallen lassen, dass in Zukunft sichergestellt werden könne, dass der Täter einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Straßenverkehr zur Rechenschaft gezogen werden könne.(vgl. VG Neustadt 05.07.2016, 3 L 519/16 NW)

Handel mit Cannabisprodukten zu nicht ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken strafbar

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Handel mit Cannabisprodukten aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut oder mit einem Wirkstoff von weniger als 0,2 % THC illegal ist, wenn er nicht ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.Der Angeklagte unterhielt einen Head-Shop. In diesem bot er unter anderem Industriehanf aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut zum Verkauf an, zum Teil als Räucherhanf oder als Inhalt von Duftkissen. An einen Kunden soll er 5 kg Hanf mit mindestens 10g THC und damit einem Wirkstoff von über 0,2 % geliefert haben, die der Kunde weiterveräußerte. Einem weiteren Kunden soll er nach einer Internetbestellung zwei Hanfkissen mit jeweils 30g Hanf übersandt haben, die der Kunde zum Teil zu Rauschzwecken verwandte. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht zunächst verurteilt, vom Landgericht in zweiter Instanz freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat das OLG Hamm den Freispruch des Landgerichts aufgehoben.Die vom Angeklagten vertriebenen Cannabisprodukte seien grundsätzlich nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel. Die einschlägige Ausnahmevorschrift der Anlage 1 zu § 1 des Betäubungsmittelgesetzes diene nicht dazu, die Bevölkerung mit THC-schwachen Cannabisprodukten zu versorgen und soll nicht das generelle Cannabisverbot aufweichen. Ein zulässiger gewerblicher Zweck sei erst dann gegeben, wenn der Hanf zu einem unbedenklichen Produkt, wie Papier, Seide oder Textilien weiterverarbeitet werden soll. Diese Weiterbearbeitung zu unbedenklichen Produkten müsse gewährleistet sein. (OLG Hamm 21.06.2016, 4 RVs 51/16)