BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln fest

Nach Anhörung von zwei Sachverständigen in einem Revisionsverfahren setzte der Bundesgerichtshof nunmehr den Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln auf eine Wirkstoffmenge von 70 Gramm Morphinhydrochlorid fest. Diese Festsetzung entspricht den wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential des in getrockneten Schlafmohnkapseln enthaltenen Morphins im Vergleich zu intravenös injizierten Morphinzubereitungen, für die nach wie vor ein Grenzwert der nicht geringen Menge von 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid gilt.
(BGH Urteil 08.11.16-1 StR 492/15)