abgelehnte Vollzugslockerung nur bei Flucht-und/oder Missbrauchsgefahr rechtmäßig

Im zu Grunde liegenden Fall hatte eine Justizvollzugsanstalt einem wegen versuchten Mordes Verurteilten Vollzugslockerungen mit der Begründung verweigert, er habe die von ihm begangene Straftat und die darin zum Ausdruck gebrachte Gewalttätigkeit noch nicht ausreichend aufgearbeitet. Die rechtmäßige Ablehnung von Lockerungen bedarf aber der positiven Feststellung, dass beim Verurteilten bei der Gewährung von Vollzugslockerungen Flucht-und/oder Missbrauchsgefahr bestehe. Die alleinige Bezugnahme auf die mangelnde Aufarbeitung der der Straftat des Betroffenen zu Grunde liegenden Gewalttätigkeit ist dazu nicht ausreichend. (OLG Hamm,1Vollz(Ws)150/16)

Keine Freiheitsstrafe für den Besitz von Kleinstmengen Amphetamingemisch

Auch bei einem vorbestraften Angeklagten rechtfertigt der Besitz von 0,3 g Amphetamingemisch nicht die Verhängung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung, die zunächst von einem Amtsgericht verhängt und dann in der Berufungsinstanz bestätigt wurde. Erst das mit der Revision befasste Oberlandesgericht hat das Urteil aufgehoben. In der Begründung heisst es, eine solche Strafe sei nicht mehr schuldangemessen. Sie verletze das verfassungsrechtlich verankerte Übermaßverbot. Ausgangspunkt und Grundlage der Strafzumessung sei die in der Tat zum Ausdruck gekommene Schuld. Maßgebend für die Bemessung einer schuldangemessenen Strafe seien in erster Linie die Schwere der Tat und ihre Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung sowie der Grad der persönlichen Schuld des Täters. Die vorliegende Tat sei der Bagatellkriminalität zuzuordnen und dort im untersten Bereich anzusiedeln. (OLG Stuttgart, Beschluss 27.01.16-1Ss 776/15)