absolute Fahruntüchtigkeit beim Führen eines Segways

Wer mit einem Segway mit mehr als 1,1 Promille im Straßenverkehr unterwegs ist, macht sich strafbar wegen Trunkenheit im Verkehr. Ein Segway wird als elektromotorengetriebenes „Ein-Personen-Transportmittel“ von den gesetzlichen Begriffsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes erfasst. Es handelt es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne der strafrechtlichen Norm. Wie beim Führen eines Autos steht die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers ab einem Promillewert von über 1,1 unwiderleglich fest. (OLG Hamburg 19.12.16 1 Rev 76/16)