Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt zu befassen, das einen Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und außerdem die Einziehung des Grundstücks des Angeklagten angeordnet hat, das er für 67.000.-EUR erworben hatte, um darauf in einer auf dem Grundstück befindlichen Halle eine Vielzahl von Cannabispflanzen anzubauen. Die bei der Durchsuchung der Plantage aufgefundenen Cannabispflanzen hatten ein Gesamtgewicht von 15,5 kg und einen THC-Anteil von 1,779 kg. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass ein Grundstück als Tatmittel oder Tatwerkzeug grundsätzlich ein geeigneter Einziehungsgegenstand ist. Die Einziehung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dabei muss er entscheiden, ob er vom Einziehungszweck der strafähnlichen Einziehung oder der Sicherungseinziehung ausgegangen ist. Im ersten Fall müssen die Urteilsgründe ergeben, dass das Gericht den Strafcharakter der Einziehung erkannt hat und darlegen, dass die Einziehung nach den gesamten Umständen als Ergänzung der Hauptstrafe zur Sühne des Unrechtsgehalts unter angemessener Berücksichtigung der übrigen Strafzwecke erforderlich ist. Das Gericht muss weiter Ausführungen dazu machen, weshalb es die Einziehung angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen für verhältnismäßig hält und weshalb weniger einschneidende Maßnahmen, wie z.B die Anweisung des Verkaufs des Grundstücks den Zweck der Einziehung nicht erreichen können. (vgl.BGH 2 StR 243/15 vom 31.03.2016)
Monat: Mai 2016
Inanspruchnahme von Elternzeit-Schriftformerfordernis
Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr seines Kindes beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten Elternzeit genommen werden soll. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform, d.h es muss eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht und führt zur Nichtigkeit der Erklärung. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.Mai 2016-9 AZR 145/15).
Bei positivem Nachtatverhalten kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden
Der Angeklagte führte sein Fahrzeug zur Tatzeit mit 2,28 Promille und beschädigte einen Stützpfeiler und einen Baum. Trotz eines Eintrages im Fahrerlaubnisregister, wonach gegen den Angeklagten bereits wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss ein Monat Fahrverbot verhängt worden ist, hat das Gericht von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Der Angeklagte hat sich nach der ihm vorgeworfenen Tat mit seiner Alkoholproblematik auseinandergesetzt. So konnte er dem Gericht negative Laborbefunde und seine Teilnahme an einer suchttherapeutischen Motivationsgruppe in einem Krankenhaus nachweisen. (AG Tiergarten, Urteil 18.02.2016 zu 315 Cs 281/15)
Polizeizeugen-zweifelhafter Vertrauensvorschuss
Gerichte begegnen Polizeizeugen in den meisten Fällen mit einem Vertrauensvorschuss, den andere Zeugen nicht genießen. Als Begründungen dafür werden mehrere Argumente vorgebracht. Polizeibeamte hätten ein größeres Potential an zutreffender Wahrnehmung, weil sie entsprechend geschult seien. Sie würden schon deshalb nicht die Unwahrheit vor Gericht sagen, da sie ihre Karriere anderenfalls riskieren würden.Auch am Ausgang eines Verfahrens hätten Sie kein Interesse. Für diese häufig anzutreffenden richterlichen Prämissen gibt es keinen empirischen Beleg. Soweit Studien dazu vorliegen, scheinen sie dieser Ausgangslage sogar zu widersprechen. Gerade die Verurteilung eines Angeklagten wird von vielen Polizisten als Qualitätsbeleg ihrer eigenen Arbeit wahrgenommen.Zu diesem Ergebnis ist die Arbeitsgruppe Polizeizeugen des diesjährigen Strafverteidigertages gekommen.