Drogenkurier muss damit rechnen, dass ihm mehr Rauschgift gegeben wird, als mitgeteilt

Ein Drogenkurier, der sich zum Transport von Betäubungsmitteln bereit erklärt und weder auf die Menge des ihm übergebenen Rauschgifts Einfluss nehmen noch diese Menge überprüfen kann, wird in der Regel damit rechnen müssen, dass er mehr transportiert, als man ihm gesagt hat. Ist ihm bei dieser Sachlage die tatsächliche Menge gleichgültig, dann handelt er mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der tatsächlich von ihm transportierten Menge. Das liegt in Fällen, in denen zwischen Kurier und Auftraggeber kein persönliches Vertrauensverhältnis besteht, regelmäßig nahe.
(BGH, 05.07.2017- 2 StR 110/17)