Die Zulässigkeit einer Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Türkei setzt angesichts der politischen und justiziellen Entwicklungen in der Türkei nach der Verhängung des Ausnahmezustandes mindestens voraus, dass die türkische Regierung eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung zu den den Verfolgten konkret erwartenden Haftbedingungen zur Überprüfung durch deutsche Behördenvertreter abgibt. (Kammergericht,Beschluss 17.01.17;(4) 151 AuslA 11/16 (10/17))