Mitverschulden als Strafmilderungsgrund und Entziehung der Fahrerlaubnis

Im Verkehrsstrafrecht ist das nicht bloß unerhebliche Mitverschulden einer oder mehrerer dritter Personen zwingend strafmildernd zu berücksichtigen, da dies das Gewicht der dem Täter zuzurechnenden Tatfolgen verringert. Ebenso darf das Gericht die Fahrerlaubnis nur dann entziehen, wenn charakterliche Mängel zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führen. Das ist in der Regel der Fall, wenn sich im Täterverhalten Persönlichkeitsmängel zeigen, die sich durch besondere Rücksichtslosigkeit und Verantwortungslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern äußern. Stützt ein Gericht die Fahrerlaubnisentziehung auf eine Straftat, die nicht im Katalog des § 69 Absatz 2 StGB enthalten ist, muss es eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen.(vgl.BGH 4 StR 583/17, Beschluss 11.04.18)

Beharrliche Arbeitsverweigerung eines Arbeitnehmers

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, an sich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das gilt nicht nur für die Weigerung, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, sondern auch für die Verletzung von Nebenpflichten. Welche Pflichten ihn treffen, bestimmt sich nach der objektiven Rechtslage. Handelt der Arbeitnehmer in der Annahme, sein Verhalten sei rechtmäßig, so hat er selbst das Risiko zu tragen, dass sich diese Rechtsauffassung als falsch erweist.(vgl. BAG 28.06.2018, 2 AZR 436/17)