Mit Beschluss vom 19.07.24 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren ausgesetzt, da der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung nicht verteidigt war.
Dem Angeklagten sei unter Verstoß gegen die Bestimmungen zur notwendigen Verteidigung trotz der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Dadurch sei möglicherweise sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt, das seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs.1 GG hat. Als unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet es dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Frankfurt am Main in der Berufungshauptverhandlung wegen Störung des öffentlichen Friedens, versuchter Nötigung und Bedrohung unter Einbeziehung zweier weiterer Verurteilungen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. (BVerfG 2 BvR 829/24)
Monat: September 2024
Weiche Droge Cannabis
Bei Anwendung des Konsumcannabisgesetzes entfaltet der Umstand, dass es sich bei Cannabis um eine weiche Droge handelt, in der Strafzumessung keine strafmildernde Wirkung mehr, da das Gesetz allein zu dieser Droge Regelungen enthält. (vgl. BGH 6 StR 116/24, Beschluss 16.05.24)