Stimmt eine Person einer Penetration im Rahmen des Geschlechtsverkehrs ausdrücklich nur unter der Voraussetzung zu, dass ein Kondom verwendet wird, entspricht nur diese Form des Eindringens ihrem eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen. Eine ohne Präservativ vorgenommene Penetration geschieht somit gegen den erkennbaren Willen dieser Person und stellt einen sexuellen Übergriff i.S.d. § 177 Abs.1 StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten dar. Im Fall des Stealthing kann zudem der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt sein, der nach § 177 Abs.6 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren vorsieht. (BGH 4 StR 11/24)
Kategorie: Aktuelles
Einziehung von Immobilien auch bei legal-illegaler Mischfinanzierung möglich
Die Einziehung von Gegenständen ist möglich, wenn sie aus rechtswidrigen Taten herrühren. Die Einziehbarkeit setzt aber nicht voraus, dass sie vollständig aus illegalen Geldquellen stammen. Vielmehr genügt eine legal-illegale Mischfinanzierung. Entscheidend dabei ist, dass der aus Straftaten stammende Anteil nicht völlig unerheblich ist. (BGH Urteil vom 17.07.25, 5 StR 465/24)
Strafschärfung wegen des Einsatzes von K.O.-Tropfen kommt
Da bislang der heimliche Einsatz von K.O.-Tropfen nur im Rahmen der Stafzumessung als straferschwerend berücksicht werden kann, müssen Beschuldigte, denen Vergewaltigung oder Raub vorgeworfen wird, künftig mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren rechnen.
Zwangsweises Fingerauflegen zur Smartphone-Entsperrung rechtmäßig
Nach langem Streit hat der BGH in seinem Beschluss vom 13.03.25 zum Az 2 StR 232/24 entschieden, dass Ermittlungsbehörden sich unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu den auf einem Mobiltelefon eines Beschuldigten gespeicherten Daten durch zwangsweises Auflegen von dessen Finger auf den Fingerabdrucksensor verschaffen dürfen. § 81b Abs.1 StPO, wonach z.B Fingerabdrücke eines Beschuldigten gegen dessen Willen genommen werden dürfen, sei eine taugliche Ermächtigungsgrundlage, wenn davor eine richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dienen sollte und der Datenzugriff trotz Eingriffsintensität verhältnismäßig sei. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Erzieher wegen des Besitzes und der Herstellung kinderpornographischer Inhalte angeklagt war.
Auch Gefängnisinsassen dürfen nach dem KCanG Cannabis besitzen
Personen ab dem 18. Lebensjahr ist der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis nach § 3 Abs. 2 S.1 Nr.1 KCanG an deren gewöhnlichem Aufenthaltsort zum Eigenbedarf erlaubt.
Das gilt auch für Inhaftierte, wenn das Gefänfnis ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort ist, was bei einer Haftdauer von mindestens 6 Monaten angenommen werden kann. (vgl. dazu Urteil Kammergericht vom 28.05.2025, Az. 5 ORs 17/25-121 SRs 31/25) Selbstverständlich bleibt es aber den Justizvollzugsanstalten auf der Grundlage der jeweils geltenden Vollzugsgesetze unbenommen, den Besitz und Konsum zu untersagen.
Besitz von Cannabissetzlingen in Verkaufsabsicht erfüllt Tatbestand des Handeltreibens
Auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes erfüllt der Besitz von Cannabissetzlingen mit dem Ziel deren Ertrag nach weiterer Aufzucht in einer eingerichteten Plantage gewinnbringend zu verkaufen, den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis ohne dass es einer Einpflanzung in der Plantage bedarf.
E-Scooter sind als Kraftfahrzeuge einzustufen und die absolute Fahruntüchtigkeit bei einer Fahrt unter Alkohol liegt bei 1,1Promille
Elekrokleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h und bestimmten, in § 1 eKFV genannten zusätzlichen Merkamlen ( E-Scooter), sind gemäß der Verordnung über die Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuge einzustufen.
Der Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme von absoluter Fahruntüchtigkeit liegt für Führer von E-Scootern bei einer Alkoholfahrt bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille. (OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2025 III-1 ORs 70/24)
Notwehr und Notwehrprovokation
Nicht rechtswidrig handelt derjenige, der eine Tat begeht, die durch Notwehr oder Nothilfe geboten ist. Hat ein Angegriffener den Angriff allerdings provoziert, wird dessen Verteidigungsbefugnis eingeschränkt. Erfolgt die Provokation zwar nicht absichtlich, sondern-nur-vorsätzlich oder leichtfertig, wird dem Täter das Notwehrrecht zwar nicht vollständig und nicht zeitlich unbegrenzt genommen, es werden an ihn jedoch um so höhere Anforderungen gestellt, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Provokation der Notwehrlage wiegt. Wer die Notwehrlage provoziert hat, muss deshalb u.U. auf eine sichere erfolgversprechende Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, dass ein minder gefährliches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen hat und dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen. (vgl. BGH 2 StR 211/24)
Gefährliche Körperverletzung bei einer das Leben gefährdenden Behandlung – Würgen des Opfers
Wie bereits in meinem letzten Beitrag mitgeteilt, sieht der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung eine Mindesstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe vor. Die Höchststrafe liegt bei 10 Jahren.
Um die gegenüber der sogenannten „einfachen“ Körperverletzung höhere Strafandrohung begründen zu können, kommt es bei der lebensgefährdenden Behandlung maßgebend auf die Gefährlichkeit der Tathandlung und nicht so sehr auf die eingetretenen Verletzungen an. Eine gefährliche Körperverletzung erfordert zwar nicht, dass das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr gerät. Die Einwirkung durch den Täter muss aber nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden.
Festes Würgen am Hals ist dazu grundsätzlich geeignet. Zwar reicht nicht jeder Griff aus, der zu Würgemalen führt, ebensowenig bloße Atemnot. Würgen bis zur Bewusstlosigkeit, beginnende Sehstörungen oder auch Abschnüren der Halsschlagader allerdings schon. (vgl. u.a. BGH StR 206/21)
Gefährliche Körperverletzung bei gemeinschaftlicher Begehung
Einer gefährlichen Körperverletzung mit einer Strafandrohung von mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe macht sich schuldig, wer die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Die erhebliche Strafschärfung gegenüber der sog. einfachen Körperverletzung ergibt sich aus der erhöhten Gefährlichkeit der Tatsituation für das Opfer.
Zur Verwirklichung des Tatbestandes ist es nicht erforderlich, dass jeder einzelne der Tatbeteiligten das Opfer eigenhändig verletzt. Vielmehr ist es ausreichend, wenn ein am Tatort anwesender weiterer Beteiligter die Körperverletzungshandlung des Täters -physisch oder psychisch- bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Das ist der Fall, wenn das Opfer durch die Präsenz mehrerer Personen auf der Verletzterseite insbesondere auch wegen des erwarteten Eingreifens des oder der anderen Beteiligten beeinträchtigt wird, Gegenwehr zu leisten, auszuweichen oder zu flüchten.
Daran fehlt es aber, wenn sich mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden. In einem solchen Fall stehen die Beteiligten dem jeweiligen Geschädigten gerade nicht gemeinschaftlich gegenüber. ( BGH 2 StR 44/24 )