Judenhetze durch singende Fußballfans

Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Verurteilung des Amtsgerichts Dortmund bestätigt, das zwei Fans wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt hatte.
Beide hatten nach dem Ende eines Bundesligaspiels vor dem Stadion hörbar für andere Besucher des Spiels das sogenannte U-Bahn-Lied gegrölt…eine U-Bahn, eine U-Bahn-, eine U-Bahn bauen wir, von Jerusalem bis nach Ausschwitz… (OLG Hamm 01.10.2015, 1 RVs 66/15)

Sexueller Missbrauch von Kindern durch WhatsApp-Nachrichten

Der Straftatbestand ist erfüllt, wenn der Täter auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations-oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen. Ein solches Einwirken kann auf verschiedene Weise erfolgen, z.B durch wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen oder das Erwecken von Neugier. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht eine WhatsApp-Nachricht des Angeklagten an ein neun jähriges Mädchen mit der Frage, „ob sie zu viert was machen können“ vor dem Hintergrund einer davor gestellten Frage, ob die Nacht mit ihrem Freund schön gewesen sei und der Nachfrage, ob das Mädchen eine Freundin habe, die noch nicht erwachsen sein müsse, als Schrift im Sinne des Gesetzes angesehen und eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.(OLG Hamm 14.01.16, 4 RVs 144/15)

Täteridentifizierung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Im vorliegenden Fall hatte der Amtsrichter in den Urteilsgründen angegeben, er hätte die Betroffene anhand der Gesichtsform und der Frisur in der Hauptverhandlung im Hinblick auf die in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbilder aus der Akte erkannt. Das Kammergericht hat entschieden, dass diese In Bezugnahme nicht genügt und das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben. Das Urteil müsse Ausführungen zur Bildqualität der eingeführten Fotos enthalten sowie die darauf abgebildete Person so präzise beschreiben, dass die Beschreibung die Identifizierung ermöglicht. (KG 15.11.2015)

Probezeit bleibt Probezeit

Obwohl ein Auszubildender bereits vor Beginn seiner Ausbildung als Praktikant bei seinem Arbeitgeber tätig war und der sich bereits in dieser Zeit ein vollständiges Bild von ihm hätte machen können, durfte der Arbeitgeber ihn am Ende der Probezeit kündigen. Die Zeit vorher ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht auf die gesetzlich vorgesehene Bewährung anzurechnen. Selbst dann nicht, wenn der Auszubildende davor in einem Arbeitsverhältnis zu seinem Ausbilder gestanden hätte.(BAG 19.11.15, 6 AZR 844/14)