Institutioneller Rechtsmissbrauch-Befristungskette auf arbeitsrechtlicher Grundlage im Hochschulbereich

Die Befristung eines Arbeitsvertrages kann trotz Vorliegen eines Sachgrundes für die Befristung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles aufgrund eines institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein. Dies gilt auch für Befristungen im Hochschulbereich, die auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gestützt werden.Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs sprechen insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses und/oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsvertägen mit dem selben Arbeitgeber.Gegen eine missbräuchliche Ausnutzung der Befristungsmöglichkeit sprechen hingegen Beschäftigungszeiten im Hochschulbereich, die der wissenschaftlichen Qualifikation des Mitarbeiters dienen.(Bundesarbeitsgericht 8.Juni 2016-7 AZR 259/14)

Berliner Imam wegen Werbens um Mitglieder und Unterstützer für die Terrororganisation „IS“zu Freiheitsstrafe verurteilt

Das Kammergericht hat einen Imam wegen der Billigung von Straftaten und dem Werben und Unterstützen der Terrororganisation „Islamischer Staat“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er hatte öffentlich dazu aufgerufen, sich dem Kampf der Terrororganisation „IS“ anzuschließen. Außerdem hatte er in einem Interview die grausame Tötung eines jordanischen Piloten und eines amerikanischen Journalisten zu rechtfertigen versucht. Der Imam hatte insbesondere seine über Jahre hinweg aufgebaute Autorität in der russischsprachigen Islamistenszene genutzt, um für neue Kämpfer zu werben.(Kammergericht 14.06.2016)

Eine strafbewehrte Abstinenzweisung gegenüber einem erfolglos therapierten, langjährig suchtkranken Angeklagten ist verfassungswidrig

Im vorliegenden Fall hat eine Strafkammer die Führungsaufsicht gegen einen Verurteilten angeordnet. Das Landgericht hat ihm diesbezüglich die Weisung erteilt, jeden Umgang mit unerlaubten Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu unterlassen. Dies sei unbedingt notwendig, um die Begehung weiterer Taten durch ihn zu vermeiden. Sollte er wieder Suchtmittel konsumieren, sei ein Abdriften in die Drogenkriminalität vorprogrammiert. Die Abstinenzweisung sei auch verhältnismäßig. Dabei sei nicht allein das Bedürfnis des Verurteilten maßgebend, seinem Suchtdruck nach seiner Haftentlassung wieder nachzugeben.Im Vordergrund stehe vielmehr der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten. Grundsätzlich begegnet eine Abstinenzweisung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie muss aber verhältnismäßig sein und darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten. Sie muss diesem zumutbar sein.Für einen mehrfach erfolglos therapierten, langjährig Suchtkranken kann das nicht mehr angenommen werden.(BVerfG, Beschluss vom 30.03.16, 2BvR 496/12)