Ein ordnungswidriges Verhalten kann im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es nicht oder nur teilweise zu den die Strafbarkeit begründenden Umständen gehört und den Unrechtsgehalt der Tat oder den Vorwurf steigert, der den Täter trifft. Im konkreten Fall hat sich der Angeklagte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht. Zudem ist er alkoholisiert gefahren. Die Blutalkoholkonzentration lag bei 0,9 Promille. Da eine Fahrt unter Alkohol bis zu einem Promillegehalt von 1,09 eine Ordnungswidrigkeit darstellt, durfte das Gericht die Alkoholisierung des Angeklagten bei der Strafzumessung wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die nach § 21 StVG strafbar ist, strafschärfend berücksichtigen. (KG, Urteil 03.09.25-3 ORs 38/25)
Autor: Bettina Rudolf
Sexueller Missbrauch-Anbieten eines Kindes
Die Tathandlung des Anbietens eines Kindes für sexuelle Handlungen im Sinne des § 176 Abs.1 Nr. 3 StGB, der eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht, liegt vor, wenn der Täter gegenüber einer anderen Person ausdrücklich oder konkludent erklärt, er sei willens und in der Lage, ein bestimmtes Kind für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stellen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Täter sein Versprechen erfüllen will oder kann. Ein Anbieten liegt bereits vor, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheinen kann und der Täter dies in seinen Voratz aufgenommen hat. (KG, Beschluss vom 04.07.25)
Besonders schwerer sexueller Übergriff und die rechtliche Bewertung des Einsatzes eines Fentanylpflasters
Bei Verabreichung des Opioids Fentanyl mittels eines Pflasters handelt es sich nicht um ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs.8 Nr.1 StGB, dessen Verwirklichung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren bedroht ist. Der Einsatz des Pflasters stellt allerdings den Einsatz von Gewalt im Sinne von § 177 Abs.5 Nr.1 StGB dar, der mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wird. (BGH 6 StR 360/24, Beschluss vom 15.05.25)
Bundesgerichtshof wertet Einbruch in Gartenlaube wie Einbruch in Wohnung mit der Folge, dass Tat ein Verbrechen ist
Eine eingerichtete, der Unterkunft von Menschen dienende Gartenlaube kann eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs.1 Nr.3 StGB sein und damit ein Verbrechen, das mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wird. Dass die Laube zur Tatzeit nicht als Schlafgelegenheit genutzt wurde, steht dem nicht entgegen. Maßgebend für den Wohnungsbegriff ist der Zweck, nicht der Gebrauch. Entscheidend ist, dass ein erhöhter Gewahrsamsschutz sowie eine räumliche Privat-und Intimssphäre vermittelt werden. (BGH 5 StR 483/25)
Eltern müssen strafmündige Kinder von Straftaten abhalten
wenn ein Jugendlicher straffällig wird, können sorgeberechtigte Eltern strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Sie haben die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Schädigung Dritter durch ihre Kinder zu verhindern, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben. Im konkreten Fall hatte eine Mutter Kenntnis davon, dass u.a. ihr 16-jähriger Sohn ihren ehemaligen Lebensgefährten töten wollte und die Tat dann auch begangen hat. (BGH Urteil vom 07.10.25, 3 StR 11/25)
Stealthing-heimliches Entfernen eines Kondoms
Stimmt eine Person einer Penetration im Rahmen des Geschlechtsverkehrs ausdrücklich nur unter der Voraussetzung zu, dass ein Kondom verwendet wird, entspricht nur diese Form des Eindringens ihrem eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen. Eine ohne Präservativ vorgenommene Penetration geschieht somit gegen den erkennbaren Willen dieser Person und stellt einen sexuellen Übergriff i.S.d. § 177 Abs.1 StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten dar. Im Fall des Stealthing kann zudem der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt sein, der nach § 177 Abs.6 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren vorsieht. (BGH 4 StR 11/24)
Einziehung von Immobilien auch bei legal-illegaler Mischfinanzierung möglich
Die Einziehung von Gegenständen ist möglich, wenn sie aus rechtswidrigen Taten herrühren. Die Einziehbarkeit setzt aber nicht voraus, dass sie vollständig aus illegalen Geldquellen stammen. Vielmehr genügt eine legal-illegale Mischfinanzierung. Entscheidend dabei ist, dass der aus Straftaten stammende Anteil nicht völlig unerheblich ist. (BGH Urteil vom 17.07.25, 5 StR 465/24)
Strafschärfung wegen des Einsatzes von K.O.-Tropfen kommt
Da bislang der heimliche Einsatz von K.O.-Tropfen nur im Rahmen der Stafzumessung als straferschwerend berücksicht werden kann, müssen Beschuldigte, denen Vergewaltigung oder Raub vorgeworfen wird, künftig mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren rechnen.
Zwangsweises Fingerauflegen zur Smartphone-Entsperrung rechtmäßig
Nach langem Streit hat der BGH in seinem Beschluss vom 13.03.25 zum Az 2 StR 232/24 entschieden, dass Ermittlungsbehörden sich unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu den auf einem Mobiltelefon eines Beschuldigten gespeicherten Daten durch zwangsweises Auflegen von dessen Finger auf den Fingerabdrucksensor verschaffen dürfen. § 81b Abs.1 StPO, wonach z.B Fingerabdrücke eines Beschuldigten gegen dessen Willen genommen werden dürfen, sei eine taugliche Ermächtigungsgrundlage, wenn davor eine richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dienen sollte und der Datenzugriff trotz Eingriffsintensität verhältnismäßig sei. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Erzieher wegen des Besitzes und der Herstellung kinderpornographischer Inhalte angeklagt war.
Auch Gefängnisinsassen dürfen nach dem KCanG Cannabis besitzen
Personen ab dem 18. Lebensjahr ist der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis nach § 3 Abs. 2 S.1 Nr.1 KCanG an deren gewöhnlichem Aufenthaltsort zum Eigenbedarf erlaubt.
Das gilt auch für Inhaftierte, wenn das Gefänfnis ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort ist, was bei einer Haftdauer von mindestens 6 Monaten angenommen werden kann. (vgl. dazu Urteil Kammergericht vom 28.05.2025, Az. 5 ORs 17/25-121 SRs 31/25) Selbstverständlich bleibt es aber den Justizvollzugsanstalten auf der Grundlage der jeweils geltenden Vollzugsgesetze unbenommen, den Besitz und Konsum zu untersagen.