Vorwürfe aus einem laufenden Strafverfahren, in dem ein Urteil noch nicht ergangen ist, dürfen bei der Frage der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung in anderer Sache nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn das Gericht zur Richtigkeit der Beschuldigungen keine eigenen prozessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen hat. (OLG Köln, Beschluss v. 03.02.26, 1 ORs 14/26)
Autor: Bettina Rudolf
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Die nicht geringe Menge des synthetischen Cannabinoids ADB-BINACA
Die nicht geringe Menge des synthetischen Cannabinoids „ADB-BINACA“ auch als „ADB-BUTINACA“ oder „ADMB-BINACA“ bekannt, beginnt bei einem Gramm Wirkstoffmenge.
Der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Wirkstoffs ist stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Intensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonstigen gesundheitsschädigenden Potentials zu bemessen. (Vgl.BGH 1 StR 326/25)
Aufnehmen eines Kindes bei spielerischer sexueller Selbstbeschäftigung strafbar
Nicht erforderlich ist dabei, dass das Kind den sexuellen Charakter der Handlung kennt. Auch einer Involvierung anderer bedarf es nicht. (vgl. BayObLG, Beschluss 09.12.25, 203 StRR 460/25)
Strafzumessung-strafschärfende Berücksichtigung einer Ordnungswidrigkeit im Verkehrsstrafrecht
Ein ordnungswidriges Verhalten kann im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es nicht oder nur teilweise zu den die Strafbarkeit begründenden Umständen gehört und den Unrechtsgehalt der Tat oder den Vorwurf steigert, der den Täter trifft. Im konkreten Fall hat sich der Angeklagte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht. Zudem ist er alkoholisiert gefahren. Die Blutalkoholkonzentration lag bei 0,9 Promille. Da eine Fahrt unter Alkohol bis zu einem Promillegehalt von 1,09 eine Ordnungswidrigkeit darstellt, durfte das Gericht die Alkoholisierung des Angeklagten bei der Strafzumessung wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die nach § 21 StVG strafbar ist, strafschärfend berücksichtigen. (KG, Urteil 03.09.25-3 ORs 38/25)
Sexueller Missbrauch-Anbieten eines Kindes
Die Tathandlung des Anbietens eines Kindes für sexuelle Handlungen im Sinne des § 176 Abs.1 Nr. 3 StGB, der eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht, liegt vor, wenn der Täter gegenüber einer anderen Person ausdrücklich oder konkludent erklärt, er sei willens und in der Lage, ein bestimmtes Kind für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stellen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Täter sein Versprechen erfüllen will oder kann. Ein Anbieten liegt bereits vor, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheinen kann und der Täter dies in seinen Voratz aufgenommen hat. (KG, Beschluss vom 04.07.25)
Besonders schwerer sexueller Übergriff und die rechtliche Bewertung des Einsatzes eines Fentanylpflasters
Bei Verabreichung des Opioids Fentanyl mittels eines Pflasters handelt es sich nicht um ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs.8 Nr.1 StGB, dessen Verwirklichung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren bedroht ist. Der Einsatz des Pflasters stellt allerdings den Einsatz von Gewalt im Sinne von § 177 Abs.5 Nr.1 StGB dar, der mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wird. (BGH 6 StR 360/24, Beschluss vom 15.05.25)
Bundesgerichtshof wertet Einbruch in Gartenlaube wie Einbruch in Wohnung mit der Folge, dass Tat ein Verbrechen ist
Eine eingerichtete, der Unterkunft von Menschen dienende Gartenlaube kann eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs.1 Nr.3 StGB sein und damit ein Verbrechen, das mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wird. Dass die Laube zur Tatzeit nicht als Schlafgelegenheit genutzt wurde, steht dem nicht entgegen. Maßgebend für den Wohnungsbegriff ist der Zweck, nicht der Gebrauch. Entscheidend ist, dass ein erhöhter Gewahrsamsschutz sowie eine räumliche Privat-und Intimssphäre vermittelt werden. (BGH 5 StR 483/25)
Eltern müssen strafmündige Kinder von Straftaten abhalten
wenn ein Jugendlicher straffällig wird, können sorgeberechtigte Eltern strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Sie haben die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Schädigung Dritter durch ihre Kinder zu verhindern, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben. Im konkreten Fall hatte eine Mutter Kenntnis davon, dass u.a. ihr 16-jähriger Sohn ihren ehemaligen Lebensgefährten töten wollte und die Tat dann auch begangen hat. (BGH Urteil vom 07.10.25, 3 StR 11/25)
Stealthing-heimliches Entfernen eines Kondoms
Stimmt eine Person einer Penetration im Rahmen des Geschlechtsverkehrs ausdrücklich nur unter der Voraussetzung zu, dass ein Kondom verwendet wird, entspricht nur diese Form des Eindringens ihrem eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen. Eine ohne Präservativ vorgenommene Penetration geschieht somit gegen den erkennbaren Willen dieser Person und stellt einen sexuellen Übergriff i.S.d. § 177 Abs.1 StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten dar. Im Fall des Stealthing kann zudem der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt sein, der nach § 177 Abs.6 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren vorsieht. (BGH 4 StR 11/24)
Einziehung von Immobilien auch bei legal-illegaler Mischfinanzierung möglich
Die Einziehung von Gegenständen ist möglich, wenn sie aus rechtswidrigen Taten herrühren. Die Einziehbarkeit setzt aber nicht voraus, dass sie vollständig aus illegalen Geldquellen stammen. Vielmehr genügt eine legal-illegale Mischfinanzierung. Entscheidend dabei ist, dass der aus Straftaten stammende Anteil nicht völlig unerheblich ist. (BGH Urteil vom 17.07.25, 5 StR 465/24)