Nicht geringe Menge von Rauchopium ohne Koffeinzusatz

Bei Opium, das Rauchzwecken dient und dem kein Koffeinzusatz beigemischt ist, beginnt die „nicht geringe Menge“ im Sinne des § 29a Abs.1 Nr.2 BtMG bei 16 Gramm Morphinbase. Bei Verwirklichung dieses Tatbestandes droht das Gesetz eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an, d.h. die Tat wird als Verbrechen gewertet. Der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels ist stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des Betäubungsmittels festzulegen, denn für die Gefährlichkeit einer Dosis kommt es auf die Wirkmenge an, die bei der regelmäßig zu erwartenden Darreichungsform auf den Konsumenten einwirkt. Bei Opium ist auf das Hauptalkaloid Morphin als den quantitativ und in der Gefährlichkeit dominierenden Wirkstoff abzustellen.
Da Opium injiziert, gegessen, getrunken oder geraucht werden kann und die Bioverfügbarkeit des Wirkstoffs Morphin sich je nach Applikationsform teils erheblich unterscheidet, gilt die Feststellung des Bundesgerichtshofs, dass bei einer überwiegend intravenös injizierten Morphinzubereitung ein Grenzwert von 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid für die Annahme einer nicht geringen Menge i.S.d. § 29a Abs.1 Nr.2 BtMG zugrunde zu legen ist.( BGH 2 StR 132/25)

Keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

Liegt die Trunkenheitsfahrt bereits knapp zwei Jahre zurück, zwingt der Zeitablauf zu einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob einem Angeklagten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten noch die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass das Führen eines E-Rollers völlig andere charakterliche Eignungskriterien voraussetzt als das Führen eines PKWs oder LKWs. Ein wesentliches Unterscheidungskriterium ist, dass das Fahren eines E-Rollers keinen Führerschein voraussetzt, sondern nur die Vollendung des 14. Lebensjahres. (AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 09.03.26)

Bestrafung wegen Volksverhetzung

Wer die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er z.B. eine vorbezeichnete Gruppe böswillig verächtlich macht, muss aus feindseliger Gesinnung handeln, in der Absicht zu kränken. Dabei hat das Erfordernis der Böswilligkeit strafbarkeitseinschränkende Funktion und liegt nur vor, wenn die Äußerung aus niederträchtiger Gesinnung, mithin aus verwerflichen Beweggründen erfolgt.( vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.26, III 3 ORs 11/26)

Pflichtverteidigung bei schwieriger Sach-und Rechtslage

Beschuldigte haben Anspruch auf die Beiordnung einer Pflichtevrteidigerin oder eines Pflichtverteidigers bei schwieriger Sach-und Rechtslage. Wann dafür die Voraussetzungen erfüllt sind, ist rechtssicher kaum einzuschätzen. Das Landgericht Magdeburg hat einen solchen Fall beim Vorwurf der Unfallflucht angenommen, nachdem die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Ermittlungsverfahren notwendig geworden ist. (vgl. LG Magdeburg, Beschluss vom 27.01.2026)

Unschuldsvermutung und Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung in anderer Sache

Vorwürfe aus einem laufenden Strafverfahren, in dem ein Urteil noch nicht ergangen ist, dürfen bei der Frage der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung in anderer Sache nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn das Gericht zur Richtigkeit der Beschuldigungen keine eigenen prozessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen hat. (OLG Köln, Beschluss v. 03.02.26, 1 ORs 14/26)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Die nicht geringe Menge des synthetischen Cannabinoids ADB-BINACA

Die nicht geringe Menge des synthetischen Cannabinoids „ADB-BINACA“ auch als „ADB-BUTINACA“ oder „ADMB-BINACA“ bekannt, beginnt bei einem Gramm Wirkstoffmenge.
Der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Wirkstoffs ist stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Intensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonstigen gesundheitsschädigenden Potentials zu bemessen. (Vgl.BGH 1 StR 326/25)

Strafzumessung-strafschärfende Berücksichtigung einer Ordnungswidrigkeit im Verkehrsstrafrecht

Ein ordnungswidriges Verhalten kann im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es nicht oder nur teilweise zu den die Strafbarkeit begründenden Umständen gehört und den Unrechtsgehalt der Tat oder den Vorwurf steigert, der den Täter trifft. Im konkreten Fall hat sich der Angeklagte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht. Zudem ist er alkoholisiert gefahren. Die Blutalkoholkonzentration lag bei 0,9 Promille. Da eine Fahrt unter Alkohol bis zu einem Promillegehalt von 1,09 eine Ordnungswidrigkeit darstellt, durfte das Gericht die Alkoholisierung des Angeklagten bei der Strafzumessung wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die nach § 21 StVG strafbar ist, strafschärfend berücksichtigen. (KG, Urteil 03.09.25-3 ORs 38/25)

Sexueller Missbrauch-Anbieten eines Kindes

Die Tathandlung des Anbietens eines Kindes für sexuelle Handlungen im Sinne des § 176 Abs.1 Nr. 3 StGB, der eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht, liegt vor, wenn der Täter gegenüber einer anderen Person ausdrücklich oder konkludent erklärt, er sei willens und in der Lage, ein bestimmtes Kind für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stellen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Täter sein Versprechen erfüllen will oder kann. Ein Anbieten liegt bereits vor, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheinen kann und der Täter dies in seinen Voratz aufgenommen hat. (KG, Beschluss vom 04.07.25)

Besonders schwerer sexueller Übergriff und die rechtliche Bewertung des Einsatzes eines Fentanylpflasters

Bei Verabreichung des Opioids Fentanyl mittels eines Pflasters handelt es sich nicht um ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs.8 Nr.1 StGB, dessen Verwirklichung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren bedroht ist. Der Einsatz des Pflasters stellt allerdings den Einsatz von Gewalt im Sinne von § 177 Abs.5 Nr.1 StGB dar, der mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wird. (BGH 6 StR 360/24, Beschluss vom 15.05.25)