Unschuldsvermutung und Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung in anderer Sache

Vorwürfe aus einem laufenden Strafverfahren, in dem ein Urteil noch nicht ergangen ist, dürfen bei der Frage der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung in anderer Sache nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn das Gericht zur Richtigkeit der Beschuldigungen keine eigenen prozessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen hat. (OLG Köln, Beschluss v. 03.02.26, 1 ORs 14/26)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Die nicht geringe Menge des synthetischen Cannabinoids ADB-BINACA

Die nicht geringe Menge des synthetischen Cannabinoids „ADB-BINACA“ auch als „ADB-BUTINACA“ oder „ADMB-BINACA“ bekannt, beginnt bei einem Gramm Wirkstoffmenge.
Der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Wirkstoffs ist stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Intensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonstigen gesundheitsschädigenden Potentials zu bemessen. (Vgl.BGH 1 StR 326/25)