Ein ordnungswidriges Verhalten kann im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es nicht oder nur teilweise zu den die Strafbarkeit begründenden Umständen gehört und den Unrechtsgehalt der Tat oder den Vorwurf steigert, der den Täter trifft. Im konkreten Fall hat sich der Angeklagte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht. Zudem ist er alkoholisiert gefahren. Die Blutalkoholkonzentration lag bei 0,9 Promille. Da eine Fahrt unter Alkohol bis zu einem Promillegehalt von 1,09 eine Ordnungswidrigkeit darstellt, durfte das Gericht die Alkoholisierung des Angeklagten bei der Strafzumessung wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die nach § 21 StVG strafbar ist, strafschärfend berücksichtigen. (KG, Urteil 03.09.25-3 ORs 38/25)
Monat: Januar 2026
Sexueller Missbrauch-Anbieten eines Kindes
Die Tathandlung des Anbietens eines Kindes für sexuelle Handlungen im Sinne des § 176 Abs.1 Nr. 3 StGB, der eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht, liegt vor, wenn der Täter gegenüber einer anderen Person ausdrücklich oder konkludent erklärt, er sei willens und in der Lage, ein bestimmtes Kind für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stellen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Täter sein Versprechen erfüllen will oder kann. Ein Anbieten liegt bereits vor, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheinen kann und der Täter dies in seinen Voratz aufgenommen hat. (KG, Beschluss vom 04.07.25)
Besonders schwerer sexueller Übergriff und die rechtliche Bewertung des Einsatzes eines Fentanylpflasters
Bei Verabreichung des Opioids Fentanyl mittels eines Pflasters handelt es sich nicht um ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs.8 Nr.1 StGB, dessen Verwirklichung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren bedroht ist. Der Einsatz des Pflasters stellt allerdings den Einsatz von Gewalt im Sinne von § 177 Abs.5 Nr.1 StGB dar, der mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wird. (BGH 6 StR 360/24, Beschluss vom 15.05.25)
Bundesgerichtshof wertet Einbruch in Gartenlaube wie Einbruch in Wohnung mit der Folge, dass Tat ein Verbrechen ist
Eine eingerichtete, der Unterkunft von Menschen dienende Gartenlaube kann eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs.1 Nr.3 StGB sein und damit ein Verbrechen, das mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wird. Dass die Laube zur Tatzeit nicht als Schlafgelegenheit genutzt wurde, steht dem nicht entgegen. Maßgebend für den Wohnungsbegriff ist der Zweck, nicht der Gebrauch. Entscheidend ist, dass ein erhöhter Gewahrsamsschutz sowie eine räumliche Privat-und Intimssphäre vermittelt werden. (BGH 5 StR 483/25)