Im Ermittlungsverfahren sind Beweisverwertungsverbote unabhängig von einem Widerspruch des Beschuldigten von Amts wegen zu beachten. Belehrt die Strafverfolgungsbehörde einen Vernommenen, den sie zunächst als Zeuge gehört hat nicht nachdem sich ein ausreichend starker Tatverdacht gegen den Vernommenen als Beschuldigten ergeben hat, dann sind dessen nachfolgende Aussagen nicht verwertbar. Es genügt nicht, wenn die Strafverfolgungsbehörde den Vernommenen als Zeugen belehrt hat, er dürfe die Aussage auf Fragen verweigern, deren Beantwortung die Gefahr der Strafverfolgung nach sich ziehen würde. Diese Belehrung kann nicht die gebotene Belehrung über das umfassende Schweigerecht eines Beschuldigten oder das Recht auf Verteidigerkonsultation ersetzen.( vgl. dazu BGH Beschluss vom 06.06.2019 StB 14/19)