Rechtskraft des Urteils gegen gerade 18-jährigen zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes

Das Landgericht Berlin hat den zur Tatzeit 18 Jahre und drei Wochen alten tschetschenischen Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge an einer Kunsthistorikerin im Tiergarten zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Das war nur möglich, weil das Gericht nicht Jugendstrafrecht, sondern Erwachsenenstrafrecht angewendet hat mit der Begründung, im Angeklagten seien keine Entwicklungskräfte in größerem Umfang mehr wirksam und er somit einer erzieherischen Einflussnahme nicht mehr zugänglich. Auch die im Fall der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht dann noch bei bis zu 21-jährigen heranwachsenden Tätern bestehende Möglichkeit der Strafmilderung auf 10 bis 15 Jahre hat das Gericht nicht vorgenommen, weil bisherige vielfältige erzieherische Hilfen gescheitert seien und eine Wiedereingliederung nicht zu erwarten sei. Die gegen das Urteil eingelegte Revision hat der zuständige Strafsenat des Bundesgerichtshofes jetzt als offensichtlich unbegründet verworfen. (BGH Beschluss vom 24.01.19 5 StR 663/18)