Die Strafprozessordnung ist dieses Jahr erneut geändert worden. Unter anderem besteht jetzt die Verpflichtung eines Zeugen bereits der Ladung der Polizei zu folgen. Bislang gab es diese Verpflichtung nur dann, wenn die Ladung von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht ausgesprochen wurde. Die Ladung kann auch mündlich erfolgen. Ladungsfristen sind nicht einzuhalten. Selbstverständlich bleibt es bei den bestehenden Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechten eines Zeugen und dem Recht einen Anwalt als Zeugenbeistand mitzunehmen.