Bestrafung wegen Volksverhetzung

Wer die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er z.B. eine vorbezeichnete Gruppe böswillig verächtlich macht, muss aus feindseliger Gesinnung handeln, in der Absicht zu kränken. Dabei hat das Erfordernis der Böswilligkeit strafbarkeitseinschränkende Funktion und liegt nur vor, wenn die Äußerung aus niederträchtiger Gesinnung, mithin aus verwerflichen Beweggründen erfolgt.( vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.26, III 3 ORs 11/26)

Pflichtverteidigung bei schwieriger Sach-und Rechtslage

Beschuldigte haben Anspruch auf die Beiordnung einer Pflichtevrteidigerin oder eines Pflichtverteidigers bei schwieriger Sach-und Rechtslage. Wann dafür die Voraussetzungen erfüllt sind, ist rechtssicher kaum einzuschätzen. Das Landgericht Magdeburg hat einen solchen Fall beim Vorwurf der Unfallflucht angenommen, nachdem die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Ermittlungsverfahren notwendig geworden ist. (vgl. LG Magdeburg, Beschluss vom 27.01.2026)