Im Ermittlungsverfahren sind Beweisverwertungsverbote unabhängig von einem Widerspruch des Beschuldigten von Amts wegen zu beachten. Belehrt die Strafverfolgungsbehörde einen Vernommenen, den sie zunächst als Zeuge gehört hat nicht nachdem sich ein ausreichend starker Tatverdacht gegen den Vernommenen als Beschuldigten ergeben hat, dann sind dessen nachfolgende Aussagen nicht verwertbar. Es genügt nicht, wenn die Strafverfolgungsbehörde den Vernommenen als Zeugen belehrt hat, er dürfe die Aussage auf Fragen verweigern, deren Beantwortung die Gefahr der Strafverfolgung nach sich ziehen würde. Diese Belehrung kann nicht die gebotene Belehrung über das umfassende Schweigerecht eines Beschuldigten oder das Recht auf Verteidigerkonsultation ersetzen.( vgl. dazu BGH Beschluss vom 06.06.2019 StB 14/19)
Schlagwort: Zeuge
Zeugen müssen einer Ladung der Polizei folgen
Die Strafprozessordnung ist dieses Jahr erneut geändert worden. Unter anderem besteht jetzt die Verpflichtung eines Zeugen bereits der Ladung der Polizei zu folgen. Bislang gab es diese Verpflichtung nur dann, wenn die Ladung von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht ausgesprochen wurde. Die Ladung kann auch mündlich erfolgen. Ladungsfristen sind nicht einzuhalten. Selbstverständlich bleibt es bei den bestehenden Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechten eines Zeugen und dem Recht einen Anwalt als Zeugenbeistand mitzunehmen.