Heftige Schläge gegen den Kopf eines Opfers können eine das Leben gefährdende Behandlung sein, wenn sie nach Art der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können. Das gilt selbst für Schläge mit der bloßen Hand. (Vgl. BGH 3 StR 157/23)
Schlagwort: gefährliche Körperverletzung
Nach Auffassung der 35.Strafkammer des Landgerichts Berlin haben die sog. Ku`-Damm-Raser drei Mordmerkmale verwirklicht
Das Landgericht Berlin hat gestern die beiden Angeklagten erneut zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Voraussetzung für diese Verurteilung war, dass auch diese Kammer von bedingtem Tötungsvorsatz der Beiden ausgegangen ist. Die beiden Angeklagten hätten den Tod anderer Verkehrsteilnehmer durch ihre Fahrweise als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt, gebilligt oder sich zumindest damit abgefunden. Bewusst fahrlässiges Handeln der Angeklagten könne nicht mehr angenommen werden, da dies ein ernsthaftes Vertrauen auf einen guten Ausgang vorausgesetzt hätte und dieses ernsthafte Vertrauen auch durch Tatsachen hätte belegt sein müssen. Da die Verteidigung erneut Revision gegen das Urteil einlegen (muss), wird der Bundesgerichshof noch einmal prüfen und gegebenfalls noch einmal an eine andere Kammer des Berliner Landgerichts zurückverweisen müssen.
Urteil im Fall des Anschlags auf einen Polizeibeamten in Hannover im Auftrag des „IS“ rechtskräftig
Das Oberlandesgericht Celle hatte die Angeklagte 2017 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts stach die Angeklagte einem Polizeibeamten, der im Hauptbahnhof Hannover auf Streife ging und mit keinem Angriff auf seine Person rechnete, unvermittelt mit einem Messer in den Hals, um ihn zu töten. Sie sah in ihm einen Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland, die sie als ein Gebiet des Unglaubens betrachtete und deren Bewohner sie als „Feinde des Islams“ hasste. Sie handelte dabei im Auftrag von Mitgliedern des sog. islamischen Staates, mit denen sie die konkrete Tatausführung abgesprochen hatte. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Angeklagten verworfen, so dass das Urteil jetzt rechtskräftig ist. (BGH Urteil vom 19.04.18)
Gegen Gesetzesverschärfung bei Messerattacken
Der Deutsche Anwaltsverein hat sich klar gegen die diskutierte Gesetzesverschärfung bei Messerattacken ausgesprochen. Eine Strafschärfung von gefährlicher Körperverletzung hin zum versuchten Tötungsdelikt ist abzulehnen. Die Gesetzeslage stellt klare Anforderungen an den Tötungsvorsatz eines Täters. Ein Angriff mit einem Messer sieht bereits jetzt eine Mindesteinsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe vor. Das ist ausreichend. Eine stärkere abschreckende Wirkung im Fall der Erhöhung auf ein Jahr Mindeststrafe bei Annahme eines versuchten Tötungsdeliktes ist nicht zu erwarten. (DAV 04.04.2018)