Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge-der minderschwere Fall

Der minder schwere Fall spielt bei der Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht eine erhebliche Rolle, da das Gesetz zum Teil erhebliche Einsatzstrafen vorsieht. Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichwohl, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der Ausnahmestrafrahmen anzuwenden ist. Wenn bei der Durchsuchung einer Wohnung in unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln ein Baseballschläger aus Aluminium gefunden wurde und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt war mit einer Einsatzstrafe von 5 Jahren, so ist bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegen könnte, auch der Umstand in den Blick zu nehmen, dass der Baseballschläger im Vergleich mit einer Schusswaffe ein geringeres Gefährlichkeitspotential aufweist.(Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 07.05.19 zum Aktenzeichen 1 StR 80/19)

Rechtsanwältin Rudolf informiert: die Möglichkeit der Einziehung eines Grundstücks nach dem Anbau von Cannabis

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt zu befassen, das einen Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und außerdem die Einziehung des Grundstücks des Angeklagten angeordnet hat, das er für 67.000.-EUR erworben hatte, um darauf in einer auf dem Grundstück befindlichen Halle eine Vielzahl von Cannabispflanzen anzubauen. Die bei der Durchsuchung der Plantage aufgefundenen Cannabispflanzen hatten ein Gesamtgewicht von 15,5 kg und einen THC-Anteil von 1,779 kg. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass ein Grundstück als Tatmittel oder Tatwerkzeug grundsätzlich ein geeigneter Einziehungsgegenstand ist. Die Einziehung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dabei muss er entscheiden, ob er vom Einziehungszweck der strafähnlichen Einziehung oder der Sicherungseinziehung ausgegangen ist. Im ersten Fall müssen die Urteilsgründe ergeben, dass das Gericht den Strafcharakter der Einziehung erkannt hat und darlegen, dass die Einziehung nach den gesamten Umständen als Ergänzung der Hauptstrafe zur Sühne des Unrechtsgehalts unter angemessener Berücksichtigung der übrigen Strafzwecke erforderlich ist. Das Gericht muss weiter Ausführungen dazu machen, weshalb es die Einziehung angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen für verhältnismäßig hält und weshalb weniger einschneidende Maßnahmen, wie z.B die Anweisung des Verkaufs des Grundstücks den Zweck der Einziehung nicht erreichen können. (vgl.BGH 2 StR 243/15 vom 31.03.2016)