Im Verkehrsstrafrecht ist das nicht bloß unerhebliche Mitverschulden einer oder mehrerer dritter Personen zwingend strafmildernd zu berücksichtigen, da dies das Gewicht der dem Täter zuzurechnenden Tatfolgen verringert. Ebenso darf das Gericht die Fahrerlaubnis nur dann entziehen, wenn charakterliche Mängel zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führen. Das ist in der Regel der Fall, wenn sich im Täterverhalten Persönlichkeitsmängel zeigen, die sich durch besondere Rücksichtslosigkeit und Verantwortungslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern äußern. Stützt ein Gericht die Fahrerlaubnisentziehung auf eine Straftat, die nicht im Katalog des § 69 Absatz 2 StGB enthalten ist, muss es eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen.(vgl.BGH 4 StR 583/17, Beschluss 11.04.18)
Schlagwort: Entziehung der Fahrerlaubnis
Bei positivem Nachtatverhalten kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden
Der Angeklagte führte sein Fahrzeug zur Tatzeit mit 2,28 Promille und beschädigte einen Stützpfeiler und einen Baum. Trotz eines Eintrages im Fahrerlaubnisregister, wonach gegen den Angeklagten bereits wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss ein Monat Fahrverbot verhängt worden ist, hat das Gericht von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Der Angeklagte hat sich nach der ihm vorgeworfenen Tat mit seiner Alkoholproblematik auseinandergesetzt. So konnte er dem Gericht negative Laborbefunde und seine Teilnahme an einer suchttherapeutischen Motivationsgruppe in einem Krankenhaus nachweisen. (AG Tiergarten, Urteil 18.02.2016 zu 315 Cs 281/15)