War ein Verurteilter im Maßregelvollzug untergebracht, so ist mit dem Ende der Unterbringung die Führungsaufsicht verbunden, in deren Rahmen vom Gericht regelmäßig Weisungen erteilt werden, die der Betroffene erfüllen muss. Das OLG Hamm hat kürzlich entschieden, dass die Weisung, in einer forensischen Ambulanz vorstellig zu werden, nicht zugleich eine Behandlungspflicht enthalten darf und dafür konkrete Zeiten oder Zeitabstände vorgegeben werden müssen. Das Überlassen der näheren Regelung der Kontaktaufnahme an die Einrichtung der forensischen Ambulanz ist gesetzeswidrig. Die Weisung, Medikamente einzunehmen, stellt eine mit einem körperlichen Eingriff verbundene Heilbehandlung dar und darf nur mit Einwilligung des Betroffenen erteilt werden.(vgl.OLG Hamm, 22.3.18-III-3Ws113/18)
Schlagwort: Führungsaufsicht
Eine strafbewehrte Abstinenzweisung gegenüber einem erfolglos therapierten, langjährig suchtkranken Angeklagten ist verfassungswidrig
Im vorliegenden Fall hat eine Strafkammer die Führungsaufsicht gegen einen Verurteilten angeordnet. Das Landgericht hat ihm diesbezüglich die Weisung erteilt, jeden Umgang mit unerlaubten Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu unterlassen. Dies sei unbedingt notwendig, um die Begehung weiterer Taten durch ihn zu vermeiden. Sollte er wieder Suchtmittel konsumieren, sei ein Abdriften in die Drogenkriminalität vorprogrammiert. Die Abstinenzweisung sei auch verhältnismäßig. Dabei sei nicht allein das Bedürfnis des Verurteilten maßgebend, seinem Suchtdruck nach seiner Haftentlassung wieder nachzugeben.Im Vordergrund stehe vielmehr der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten. Grundsätzlich begegnet eine Abstinenzweisung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie muss aber verhältnismäßig sein und darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten. Sie muss diesem zumutbar sein.Für einen mehrfach erfolglos therapierten, langjährig Suchtkranken kann das nicht mehr angenommen werden.(BVerfG, Beschluss vom 30.03.16, 2BvR 496/12)