Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, an sich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das gilt nicht nur für die Weigerung, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, sondern auch für die Verletzung von Nebenpflichten. Welche Pflichten ihn treffen, bestimmt sich nach der objektiven Rechtslage. Handelt der Arbeitnehmer in der Annahme, sein Verhalten sei rechtmäßig, so hat er selbst das Risiko zu tragen, dass sich diese Rechtsauffassung als falsch erweist.(vgl. BAG 28.06.2018, 2 AZR 436/17)
Autor: Bettina Rudolf
Strafvollstreckung: Anforderungen an Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht
War ein Verurteilter im Maßregelvollzug untergebracht, so ist mit dem Ende der Unterbringung die Führungsaufsicht verbunden, in deren Rahmen vom Gericht regelmäßig Weisungen erteilt werden, die der Betroffene erfüllen muss. Das OLG Hamm hat kürzlich entschieden, dass die Weisung, in einer forensischen Ambulanz vorstellig zu werden, nicht zugleich eine Behandlungspflicht enthalten darf und dafür konkrete Zeiten oder Zeitabstände vorgegeben werden müssen. Das Überlassen der näheren Regelung der Kontaktaufnahme an die Einrichtung der forensischen Ambulanz ist gesetzeswidrig. Die Weisung, Medikamente einzunehmen, stellt eine mit einem körperlichen Eingriff verbundene Heilbehandlung dar und darf nur mit Einwilligung des Betroffenen erteilt werden.(vgl.OLG Hamm, 22.3.18-III-3Ws113/18)
Einsatz eines Narkosemittels und spätere Vergewaltigung eines Opfers
Betäubt der Täter einer Vergewaltigung das Opfer mit einem Narkosemittel, kommt eine Verurteilung wegen schwerer Vergewaltigung nicht in Betracht, wenn die Verwendung des Narkosemittels zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem noch kein Vergewaltigungsvorsatz vorliegt. (Vgl. BGH 5 StR 652/17)
Strafbarkeit eines Ladeninhabers wegen des Handels eines Angestellten mit Betäubungsmitteln
Das Handeln mit Betäubungsmitteln in den Verkaufs-und Lagerräumen eines von einem Dritten betriebenen Ladengeschäfts kann eine betriebsbezogene Straftat sein, die zu verhindern der Ladeninhaber nach den Grundsätzen der Geschäftsherrenhaftung verpflichtet ist. Das kann dann der Fall sein, wenn der Geschäftsbetrieb um den illegalen Handel erweitert wird. Ein Anzeichen dafür kann die Einbindung der Stammkundschaft des Ladens in den Betäubungsmittelhandel sein. Dann kommt eine Bestrafung wegen Beihilfe durch Unterlassen in Betracht. (BGH 5 StR 629/17, Beschluss vom 06.02.18)
Urteil im Fall des Anschlags auf einen Polizeibeamten in Hannover im Auftrag des „IS“ rechtskräftig
Das Oberlandesgericht Celle hatte die Angeklagte 2017 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts stach die Angeklagte einem Polizeibeamten, der im Hauptbahnhof Hannover auf Streife ging und mit keinem Angriff auf seine Person rechnete, unvermittelt mit einem Messer in den Hals, um ihn zu töten. Sie sah in ihm einen Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland, die sie als ein Gebiet des Unglaubens betrachtete und deren Bewohner sie als „Feinde des Islams“ hasste. Sie handelte dabei im Auftrag von Mitgliedern des sog. islamischen Staates, mit denen sie die konkrete Tatausführung abgesprochen hatte. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Angeklagten verworfen, so dass das Urteil jetzt rechtskräftig ist. (BGH Urteil vom 19.04.18)
Gegen Gesetzesverschärfung bei Messerattacken
Der Deutsche Anwaltsverein hat sich klar gegen die diskutierte Gesetzesverschärfung bei Messerattacken ausgesprochen. Eine Strafschärfung von gefährlicher Körperverletzung hin zum versuchten Tötungsdelikt ist abzulehnen. Die Gesetzeslage stellt klare Anforderungen an den Tötungsvorsatz eines Täters. Ein Angriff mit einem Messer sieht bereits jetzt eine Mindesteinsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe vor. Das ist ausreichend. Eine stärkere abschreckende Wirkung im Fall der Erhöhung auf ein Jahr Mindeststrafe bei Annahme eines versuchten Tötungsdeliktes ist nicht zu erwarten. (DAV 04.04.2018)
Drogenkurier muss damit rechnen, dass ihm mehr Rauschgift gegeben wird, als mitgeteilt
Ein Drogenkurier, der sich zum Transport von Betäubungsmitteln bereit erklärt und weder auf die Menge des ihm übergebenen Rauschgifts Einfluss nehmen noch diese Menge überprüfen kann, wird in der Regel damit rechnen müssen, dass er mehr transportiert, als man ihm gesagt hat. Ist ihm bei dieser Sachlage die tatsächliche Menge gleichgültig, dann handelt er mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der tatsächlich von ihm transportierten Menge. Das liegt in Fällen, in denen zwischen Kurier und Auftraggeber kein persönliches Vertrauensverhältnis besteht, regelmäßig nahe.
(BGH, 05.07.2017- 2 StR 110/17)
Zeugen müssen einer Ladung der Polizei folgen
Die Strafprozessordnung ist dieses Jahr erneut geändert worden. Unter anderem besteht jetzt die Verpflichtung eines Zeugen bereits der Ladung der Polizei zu folgen. Bislang gab es diese Verpflichtung nur dann, wenn die Ladung von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht ausgesprochen wurde. Die Ladung kann auch mündlich erfolgen. Ladungsfristen sind nicht einzuhalten. Selbstverständlich bleibt es bei den bestehenden Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechten eines Zeugen und dem Recht einen Anwalt als Zeugenbeistand mitzunehmen.
Cannabiskonsum und fahrlässiges Fahren eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss berauschender Mittel
Der Bundesgerichtshof hat entschieden,dass ein Tatrichter in Fällen, in denen eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug trotz fehlendem zeitlichen Zusammenhang mit vorangegangenem Cannabiskonsum aus Rechtsgründen nicht gehindert ist, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen bereits aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut, derzeit 1,0 ng/ml, auf ein fahrlässiges Verhalten des Betroffenen zu schließen u.a. mit der Folge der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots.(vgl. BGH 4 StR 422/15, 14.02.2017)
Auslieferung an die Türkei zur Strafvollstreckung
Die Zulässigkeit einer Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Türkei setzt angesichts der politischen und justiziellen Entwicklungen in der Türkei nach der Verhängung des Ausnahmezustandes mindestens voraus, dass die türkische Regierung eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung zu den den Verfolgten konkret erwartenden Haftbedingungen zur Überprüfung durch deutsche Behördenvertreter abgibt. (Kammergericht,Beschluss 17.01.17;(4) 151 AuslA 11/16 (10/17))